Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?



Anspruch auf Kinderzuschlag hat, wer mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt. Fehlt eine davon, gibt es keinen Zuschlag — auch dann nicht, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind. Die Familienkasse prüft jede Voraussetzung anhand der Unterlagen, die mit dem Antrag eingereicht werden.
Die Voraussetzungen im Überblick
- Kindergeld: Für das Kind wird Kindergeld bezogen. Der Kinderzuschlag baut auf dem Kindergeld auf und kann ohne Kindergeld nicht gezahlt werden.
- Alter des Kindes: Das Kind ist unter 25 Jahre alt.
- Familienstand: Das Kind ist unverheiratet.
- Haushalt: Das Kind lebt im Haushalt der Eltern.
- Eigener Bedarf der Eltern: Die Eltern können mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf decken. Der Bedarf der Kinder ist damit noch nicht gedeckt — genau diese Lücke füllt der Kinderzuschlag.
- Mindesteinkommen: Das Bruttoeinkommen erreicht mindestens 900 € im Monat bei Paaren und 600 € im Monat bei Alleinerziehenden.
- Kein erhebliches Vermögen: Die Familie verfügt über kein erhebliches Vermögen. Diese Seite nennt bewusst keine Zahl, weil die Bewertung vom Einzelfall abhängt und die Familienkasse sie vornimmt.
- Kein Bürgergeld: Die Familie bezieht kein Bürgergeld, denn Kinderzuschlag und Bürgergeld können nicht nebeneinander bezogen werden.
Was bedeutet „eigenen Bedarf decken“?
Der Bedarf der Eltern ist das, was die Eltern nach den Regeln der Familienkasse für ihren eigenen Lebensunterhalt brauchen. Dazu gehören der Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft. Reicht das Einkommen der Eltern für diesen eigenen Bedarf aus, ist eine zentrale Voraussetzung erfüllt. Reicht es nicht aus, kommt der Kinderzuschlag in der Regel nicht infrage — dann ist vielmehr zu prüfen, ob andere Leistungen, etwa Bürgergeld, in Betracht kommen. Die Grenze ist also zweigeteilt: zu wenig Einkommen für den eigenen Bedarf bedeutet kein Kinderzuschlag, genug für den eigenen Bedarf, aber nicht für die Kinder, bedeutet Kinderzuschlag.
Das Kind im Haushalt
Das Kind muss im Haushalt der Eltern leben. Das ist mehr als eine Meldeadresse: Es geht darum, dass das Kind tatsächlich in der elterlichen Wohnung lebt und versorgt wird. Ein Kind, das dauerhaft woanders wohnt, etwa in einer eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft, erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht. Auch hier gilt: Die Familienkasse entscheidet im Einzelfall.
Anspruch kurz geprüft
Kindergeld wird bezogen, das Kind ist unter 25, unverheiratet und lebt zu Hause, die Eltern decken ihren eigenen Bedarf, das Mindesteinkommen ist erreicht, es gibt kein erhebliches Vermögen und es wird kein Bürgergeld bezogen — dann kann ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen.
Mehrere Kinder
Der Kinderzuschlag wird je Kind berechnet und gezahlt. Eine Familie mit drei anspruchsberechtigten Kindern kann also bis zu dreimal 297 € im Monat erhalten, wenn die Berechnung das ergibt. Jedes Kind wird dabei einzeln betrachtet, auch wenn der Antrag für die Familie gemeinsam gestellt wird. Das Einkommen des einen Kindes beeinflusst nicht den Zuschlag für ein anderes Kind.
Bildnachweise: Marktplatz in Rothenburg ob der Tauber, Karl-Theodor-Brücke in Heidelberg, Fachwerkhaus in Alsfeld. Alle Fotos: Wikimedia Commons, frei lizenziert.
Hinweis
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Diese Seite kann nicht entscheiden, ob in einem einzelnen Fall ein Anspruch besteht. Das entscheidet allein die zuständige Familienkasse. Beträge und Regeln ändern sich — prüfen Sie den aktuellen Stand bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, bevor Sie handeln. Kontakt: hello [at] tapetoolhq.com.